Bereits seit dem 1. Januar 2012 sind alle Sonnenstudio-Betreiber in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, einen Dosierungsplan gemäß UV-Schutz-Verordnung anzubieten. Wer nicht sicherstellen kann, dass diesem Gesetz nachgekommen wird, darf kein Sonnenstudio mehr betreiben!

Folgende Punkte sind nach UVSV unbedingt einzuhalten.
Wer dies nicht tut, macht sich strafbar!

Hauttypanalyse

Für jeden Besucher eines Solariums muss eine persönliche Hauttypanalyse angeboten und gespeichert werden. Menschen mit Hauttyp I sollte grundsätzlich keine Besonnung angeboten werden.

Dauer der Besonnung

Die Besonnungsdauer richtet sich nach dem Hauttyp des Kunden. Der Studiobetreiber verpflichtet sich, hierauf zu achten. Zwischen zwei Besonnungen müssen 48 Stunden Pause zu Grunde liegen.

Gesetzlich erlaubte Häufigkeit der Besonnung

Dosierungsplan

Jede Erstbestrahlung ist auf 5:30 Minuten zu begrenzen (0,3 Norm = 100 Joul). Bei Unterbrechung eines Dosierungsplans von mehr als einer und bis zu vier Wochen, ist bei Wiederaufnahme der Besonnung die Stärke der Bestrahlung um eine Stufe zu reduzieren. Allen Kunden (auch den Kunden, die keinen Besonnungsplan wünschen), muss zu Beginn einer jeden Besonnungs-Serie ein Dosierungsplan angeboten werden (Dosierungsplan = Besonnungsserie von 10 Besonnungen). Alle Dosierungspläne bzw. die Ablehnung eines solchen sind zu dokumentieren und für 6 Monate zu archivieren. Wird der Dosierungsplan mehr als 4 Wochen unterbrochen, so ist ein neuer zu erstellen.

Die Pause zwischen 2 Dosierungsplänen, muss genau so lang sein wie der vorausgegangene Dosierungsplan andauerte (Dosierungsplan = Besonnungsserie von 10 Besonnungen). Der Gesetzgeber macht es den Studiobetreibern schwer. Ohne es zu wollen begibt man sich durch die UV-Schutz-Verordnung schnell in Richtung der Illegalität. Denn bei heutigem Studio-Standard ist es kaum möglich, die Verordnung einzuhalten. Der erforderliche Verwaltungsaufwand und die umfassende Organisation hierzu sind in einem normalen Studiobetrieb nicht gegeben.

Klage

Es haben bereits einige größere Studio-Ketten gegen das neue UV-Schutzgesetz Klage eingereicht. Doch leider ist nicht zu erwarten, dass die neue Verordnung dadurch wesentlich ins Wanken geraten könnte.

Gesetzesbruch

Eine Nichteinhaltung der UVSV hat weitreichende Konsequenzen. Dem Studiobetreiber drohen hohe Geldstrafen sowie die Schließung seines Betriebs durch den Gesetzgeber. Auch ein unzufriedener Kunde kann erfolgreich vor Gericht klagen, wenn es durch nicht gesetzeskonforme Beratung zur Beschädigung der Haut gekommen ist. Aufgrund von gesundheitlichen Schäden des Betroffenen durch fehlende, mangelhafte oder falsche Beratung kann auf Schadensersatz/ bzw. Schmerzensgeld geklagt werden, da die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verletzt wurde (§ 280 Absatz 1, § 253 Absatz 2 BGB).

Ihr Problem

Auch wenn Sie - wie übrigens auch wir - nicht an eine kurzfristige flächendeckende Überprüfung aller Studios in Deutschland glauben, verbleibt trotzdem ein erhebliches Risiko für Sie und Ihren Betrieb:

Unsere Lösung

Es gibt einige Hersteller von Studio-Steuerungsanlagen, die durch Software-Lösungen die Einhaltung der UV-Schutzverordnung versuchen zu erfüllen. Alle uns bekannten "dieser Lösungen" erfüllen nicht alle Anforderungen der UV-Schutz-Verordnung, zumindest nicht für Clubmitglieder. Nur die SunYa Deutschland GmbH mit seinem UV Care Software-Paket erfüllt alle Anforderungen der UV-Schutzverordnung für Mitglieder und auch für Barzahler. Durch eine besonders innovative Software ist der gesetzeskonforme Umgang mit der neuen Verordnung bei allen Kunden ganz einfach möglich. Völlig unabhängig von der Besuchsfrequenz.

Profitieren auch Sie vom Vorsprung und den Vorteilen der SunYa-Software und nutzen Sie die Erfahrung von SunYa als kompetenten Partner für Ihr Sonnenstudio.

Ihr Stefan Gäth